AGB´s
§ 1 Geltungsbereich
Soweit nicht anders vereinbart, gelten für unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen unsere nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Anders lautende Bedingungen des Abnehmers haben nur Gültigkeit, soweit sie von uns ausdrücklich und schriftlich angenommen sind. Sofern wir die Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen einem Abnehmer in laufender Geschäftsbeziehung mitgeteilt haben, gelten sie auch dann, wenn wir einen Verkauf oder eine Lieferung ohne die ausdrückliche Einbeziehung der Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen tätigen.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn wir den Auftrag schriftlich, per Fax oder per E-mail bestätigen. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Bei kurzfristigen Lieferungen tritt an die Stelle der Auftragsbestätigung die Rechnung oder der Lieferschein.
(2) Mündlich getroffene Abreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer Bestätigung per Brief oder Fax.
§ 3 Verkaufsgegenstand
(1) Die Prüfung, ob unsere Ware für den vom Abnehmer gewünschten Zweck geeignet oder sonst produktverträglich ist und den rechtlichen Vorschriften des Bestimmungslandes entspricht, hat der Abnehmer auf seine Kosten vorzunehmen.
(2) Änderungen der technischen und farblichen Ausführung sowie der Maße und Gewichte unserer Ware sind zulässig, soweit die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Abnehmer zumutbar ist.
(3) Werden bei der Herstellung, Bedruckung oder Etikettierung unserer Waren auf Wunsch des Abnehmers Marken- und Eigennamen sowie urheber- und wettbewerbsrechtlich geschützte Begriffe, Zeichen und Formen genutzt oder betroffen, steht der Abnehmer dafür ein, dass er zu deren Verwendung berechtigt ist. Der Abnehmer stellt uns diesbezüglich von allen eventuellen Ansprüchen Dritter frei.
§ 4 Lieferung
(1) Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(2) Bei nachträglichen vom Abnehmer gewünschten Änderungen, die wir nicht zu vertreten haben, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
(3) Wir behalten uns ausdrücklich vor, dass die gelieferte Menge der verkauften Ware 10 % nach oben oder unten von der Bestellung abweicht. Bei Aufträgen unter 5.000 Stück erhöht sich dieser Vorbehalt auf 20 %.
(4) Die fristgerechte Abnahme unserer Ware durch den Abnehmer ist eine Hauptleistungspflicht. Wenn die Abnahme unserer Ware trotz einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist nicht erfolgt, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern.
(5) Erfolgt die Lieferung unserer Ware durch unsere Transportmittel mitsamt genormter Transportkörper (Euro-Paletten), ist der Abnehmer verpflichtet, uns im Gegenzug die gleiche Anzahl unbeladener Paletten zu überlassen (Palettentausch).
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Preise verstehen sich ab Werk oder ab Lager zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Kosten für Versicherung, Verpackung, Versand und Zoll werden dem Abnehmer gesondert in Rechnung gestellt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(2) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar ohne jeden Abzug.
(3) Bei Verzug berechnen wir den jeweils gültigen gesetzlichen Zinssatz. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt vorbehalten.
(4) Wir behalten uns die Annahme von Wechseln und Schecks für jeden Einzelfall vor. Bei Zahlungen mit Wechseln wird kein Skonto gewährt. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Fordernung gilt erst nach Einlösung der Gutschrift oder Zahlung als erfüllt. Alle entstehenden Spesen oder sonstige Kosten gehen zu Lasten des Abnehmers.
(5) Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Abnehmer zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.
(6) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Abnehmers in Frage stellen, sind wir berechtigt, sofortige Barzahlung für alle ausgeführten Lieferungen zu verlangen. Eine in der Hereinnahme von Wechseln etwa liegende Stundung wird hinfällig. Der Abnehmer ist verpflichtet, gegen Rückgabe des Wechsels sofort bar zu zahlen. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Wir sind ferner berechtigt, die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen sowie vom Vertrag zurückzutreten und die Waren auf Kosten des Abnehmers sofort zurückzuholen.
§ 6 Sondermaterialien
(1) Beschaffen wir zur Ausführung einer Bestellung eines Abnehmers Sondermaterialien, das heißt, Materialien, die speziell für die Ausführung eines Auftrages in Kenntnis des Abnehmers von einem Dritten beschafft werden (z.B. Etiketten, Zuschnitte und Folien), und ruft der Abnehmer nicht innerhalb von sechs Monaten die bestellten Waren ab, so sind wir berechtigt, dem Abnehmer die Kosten der Sondermaterialien in Rechnung zu stellen. Mit Zahlung der Kosten geht das Eigentum sowie die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Sondermaterialien auf den Abnehmer über. Das insoweit vom Abnehmer bezahlte Entgelt wird bei Abruf der bestellten Waren dem Abnehmer mit dem anteilig auf die Abrufmenge entfallenden Betrag gutgeschrieben.
(2) Ruft der Abnehmer die bestellte Ware auch innerhalb von weiteren sechs Monaten nicht ab, sind wir berechtigt, die Sondermaterialien auf Kosten des Abnehmers zu vernichten. Die Abnahmeverpflichtung des Abnehmers und etwaige Verzugsfolgen bleiben durch diese Regelungen unberührt.
§ 7 Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe unserer Ware an den Transporteur, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder Lagers auf den Abnehmer über. Verzögert sich die Übergabe infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit Bereitstellung der Lieferung, spätestens jedoch mit Zugang der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über. Dies gilt auch bei Verwendung unserer Transportmittel oder frachtfreier Lieferung.
§ 8 Mängelrüge, Mängelansprüche
(1) Mängelrügen hat der Abnehmer unverzüglich nach Erhalt der Ware, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt, schriftlich zu erheben. Für versteckte Mängel gilt die gleiche Frist ab Entdeckung. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfallen die Mängelansprüche.
(2) Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl eine Nachbesserung der fehlerhaften Ware oder eine Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung fehl, so haben wir das Recht, ein zweites Mal Nachbesserung zu wählen.
(3) Falls wir den Mangel nicht innerhalb angemessener Frist beheben oder Ersatz liefern, hat der Abnehmer das Recht, Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt vom Vertrag kann nicht erklärt werden, wenn unsere Pflichtverletzung unerheblich ist.
(4) Das Recht des Abnehmers auf Schadensersatz bleibt unberührt. Für den Umfang unserer Haftung gilt § 10 dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Abnehmer jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt.
(2) Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Abnehmers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Abnehmer verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich und ist verpflichtet, die Ware ausreichend zu versichern. Ware, die in unserem (Mit-) Eigentum steht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Abnehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden künftigen Forderungen tritt der Abnehmer bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der weiterveräußerten, verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht.
(4) Wir ermächtigen ihn - unbeschadet unserer eigenen Einziehungsbefugnis - widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Kosten für die Einziehung und etwaige Interventionen trägt der Abnehmer. Solange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Forderung nicht selbst geltend machen. Auf unser Verlangen hat uns der Abnehmer die Drittschuldner bekanntzugeben und ihnen die Abtretung anzuzeigen. Unser Recht, die Abtretung diesen selbst mitzuteilen, wird hierdurch nicht berührt.
(5) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Abnehmer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Der Abnehmer ist verpflichtet, uns alle zur Wahrung unserer Rechte notwendigen Unterlagen zu übergeben und die uns durch eine notwendige Intervention entstehenden Kosten zu erstatten.
(6) Kommt der Abnehmer mit seiner Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Vergleichs- oder Insolvenzantrag gestellt, sind wir berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an uns zu nehmen. Ebenso können wir die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abnehmers. Der Abnehmer gewährt uns oder einem von uns Bevollmächtigten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und uns unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
§ 10 Höhere Gewalt - Rücktrittsrecht
(1) Sind wir an der Erfüllung unserer Lieferverpflichtungen infolge von Ereignissen höherer Gewalt oder sonstiger von uns nicht zu beeinflussender Umstände nicht nur unerheblich gehindert oder wird die Erfüllung unserer Verpflichtungen uns aus solchen Gründen unzumutbar, so sind wir berechtigt, die Lieferfrist zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten. Hierunter fallen insbesondere auch Fälle von Streiks, Aussperrungen, Mangel an Rohmaterialien, Hilfsstoffen, Energieversorgungsschwierigkeiten und Maßnahmen von Behörden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ereignisse, Umstände oder Gründe bei uns oder einem unserer Vorlieferanten eintreten.
(2) Schadensersatzansprüche des Abnehmers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn dem Abnehmer zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist angezeigt wurde. Der Abnehmer kann bei Verlängerung der Lieferfristen seinerseits nach erfolgter angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.
§ 11 Haftung
(1) Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Ebenso haften wir für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge einfacher Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.
(4) Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle einfacher Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
(5) Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
(6) Der Anspruch des Abnehmers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des Schadensersatzanspruches statt der Leistung bleibt unberührt.
§ 12 Abtretungsverbot
Der Abnehmer ist ohne unser Einverständnis nicht berechtigt, Rechte aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen.
§13 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort für die Lieferung der verkauften Waren ist 88145 Opfenbach. Erfüllungsort für alle sonstigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner ist ebenfalls Opfenbach
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Kempten. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung i.R. sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Vereinbarungen nicht berührt.
Stand 07/08